Schulordnung der Jugendmusikschule Schorndorf und Umgebung e.V.

Diese Schulordnung regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen der Jugendmusikschule Schorndorf und Umgebung e.V. (JMS)
und dem Schüler/Nutzer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter.

1. Aufgabe und Struktur

Die Jugendmusikschule Schorndorf und Umgebung e.V. ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die von ihren Mitgliedsgemeinden getragen wird. Ihre Aufgabe ist die musikalische Breitenförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.  Mit öffentlichen Konzerten und Veranstaltungen leistet sie einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben in den Mitgliedsgemeinden.
Aufbau und Ausbildung orientieren sich am Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Die Musikschularbeit gliedert sich in die Bereiche Elementarstufe, Instrumental- und Vokalunterricht, Orchester- und Ensemblearbeit, Ergänzungsfächer, Bildungskooperationen, Veranstaltungen und Projekte.

2. Anmeldung

a. Eine Anmeldung muss schriftlich erfolgen und wird mit der Unterrichtsbestätigung der JMS wirksam. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
b. Eine Anmeldung erfolgt in der Regel zum Semesterbeginn, ist grundsätzlich aber jederzeit möglich. Die Unterrichtsaufnahme erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
c. Änderungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen mit Lehrkräften haben keine rechtliche Gültigkeit.

3. Unterricht

a. Das Musikschuljahr der JMS gliedert sich in ein Sommersemester vom 01. April bis 31. Oktober und in ein Wintersemester vom 01. November bis 31. März.
b. Der Unterricht findet einmal wöchentlich statt. Die allgemeinen Schulferien und schulfreien Tage gelten auch für den Unterricht der Jugendmusikschule.
c. Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht nur während der Unterrichtszeit im Unterrichtsraum. Insbesondere jüngere Kinder müssen direkt in die Obhut der Lehrkraft übergeben werden.
d. Der Unterricht findet als Präsenzunterricht in den von der JMS zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten einer Schließung der JMS aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die JMS entscheidet über die Art der digitalen Technologie und Plattformen, die in Online-Formaten / Online-Angeboten zum Einsatz kommt.
e. Grundlage für erfolgreichen Musikunterricht sind Interesse und Mitarbeit des Schülers sowie eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme. Die Mitwirkung an Musikschulveranstaltungen sowie die
Teilnahme am Orchester- und Ensembleunterricht, sofern von der JMS angeboten und von der Lehrkraft empfohlen, wird vorausgesetzt und ist Bestandteil der musikalischen Bildungsarbeit.
f. Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrument, Noten, etc.) sind auf eigene Kosten zu beschaffen oder sind bereits im Kursbeitrag inkludiert. Im Rahmen des an der JMS verfügbaren Bestandes können Instrumente gegen Entgelt ausgeliehen werden. Näheres regelt der Mietvertrag.

4. Unterrichtsentgelt

Die monatlichen Unterrichtsentgelte sind Raten des Gesamtaufwandes im Jahr, also auch in den Ferien fällig und können nur über die Ausstellung eines SEPA-Lastschriftmandats bei einem Bankinstitut beglichen werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der gültigen Entgeltordnung.

5. Unterrichtsausfall

a. Fällt durch Krankheit der Lehrkraft oder aus einem anderen von der JMS zu vertretenden Grund der Unterricht mehr als zwei Mal in einem Musikschuljahr (01. April bis 31. März) aus, wird das
Unterrichtsentgelt für die darüber hinaus gehenden Ausfalltage anteilig erstattet.
b. Bei Verhinderung des Schülers sind Lehrkraft oder Sekretariat frühzeitig zu verständigen. Eine Absage entbindet nicht von der Zahlungspflicht und stellt keinen Grund für das Nachholen des Unterrichts dar.
c. Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als zwei Wochen kann  auf Antrag eine Ermäßigung des Unterrichtsentgelts gewährt werden. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Erkrankung vorliegen.

6. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

a. Eine Kündigung kann nur zum 31. März oder zum 31. Oktober erfolgen und muss der JMS sechs Wochen zuvor in Schriftform vorliegen. Eine Abmeldung ist erstmals zum Ende einer zweimonatigen Probezeit möglich. Das gilt nicht für Bildungskooperationen mit Schulen und für auf ein Semester begrenzte Kurse.
b. Bei Teilnahme an zeitlich begrenzten Kursen oder Projekten ist keine Kündigung erforderlich.
c. Außerhalb der regulären Frist ist eine Kündigung nur aus triftigen Gründen (Wegzug, schwere Erkrankung etc.) möglich.
d. Die Schulleitung kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen die Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schüler, bzw. dessen gesetzlichen Vertreter, das Unterrichtsverhältnis
unterbrechen oder vorzeitig beenden. Gleiches gilt auch bei Zahlungsverzug des Unterrichtsentgelts.

7. Versicherung und Haftung

Der Schüler wird durch den Schulträger unfallversichert (Versicherungsbedingungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden). Eine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Unterricht oder bei Musikschulveranstaltungen eintreten, wird ausgeschlossen.

8. Datenschutz
Die JMS erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die
Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt. Dies gilt auch für Unterricht, Lern- oder Unterrichtsbegleitungen und sonstige Bildungs- und Veranstaltungsangebote der JMS, bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.

9. Bild- und Tonaufzeichnungen

Mit der Anmeldung wird der JMS die Zustimmung erteilt, im Unterricht und bei eigenen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie für ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Medien. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

10.Gesundheitsbestimmungen

Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. Schüler, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (§ 34) Zutrittsverbot für Schulen und Kitas haben, sind auch vom Unterricht der JMS ausgeschlossen.

11.Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Unterrichtsbedingungen ihre Gültigkeit.

 

Hier die komplette Schulordnung noch zum Download